FG Niedersachsen - Urteil vom 26.02.2015
4 K 424/13
Normen:
KStG § 8c Abs. 1 Satz 3; EStG § 10d Abs. 4 Satz 4; 5;

Körperschaftsteuer: Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen i. S. von § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 4 K 424/13

DRsp Nr. 2015/13365

Körperschaftsteuer: Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen i. S. von § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG

Zu den Voraussetzungen der Nichtabziehbarkeit nicht genutzter Verluste nach § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG. Als Erwerber i. S. des § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen. Das reine gemeinschaftliche Halten der Beteiligung an einer Verlustgesellschaft reicht nicht aus, um gleichgerichtete Interessen anzunehmen. Das gilt auch für ein gemeinsames Interesse an der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft. Eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen liegt nur vor, wenn mehrere Erwerber bei und im Hinblick auf den Erwerb von Anteilen an einer Verlustgesellschaft zusammenwirken und diese Gruppe im Anschluss an den Erwerb (durch Stimmenbindungsvereinbarungen, Konsortialverträge oder andere verbindliche Abreden) ein beherrschenden einheitlichen Einfluss bei der Verlustgesellschaft ausüben kann.

Normenkette:

KStG § 8c Abs. 1 Satz 3; EStG § 10d Abs. 4 Satz 4; 5;

Tatbestand:

Streitig ist die Anwendung von § 8c Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).