FG Hamburg - Beschluss vom 09.05.2012
6 V 87/12
Normen:
KStG § 8c Abs. 1 Satz 1; KStG § 8c Abs. 1 Satz 2; FGO § 69 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 281

Körperschaftsteuer: Keine Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG

FG Hamburg, Beschluss vom 09.05.2012 - Aktenzeichen 6 V 87/12

DRsp Nr. 2012/14675

Körperschaftsteuer: Keine Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG

1. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Verlustabzugsverbotes gemäß § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG. 2. Ein AdV-Antrag, der mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm begründet wird, bedarf wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich eines (besonderen) berechtigten Interesses des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, das gegen die Auswirkungen einer AdV hinsichtlich des Gesetzesvollzuges und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung abzuwägen ist.

Normenkette:

KStG § 8c Abs. 1 Satz 1; KStG § 8c Abs. 1 Satz 2; FGO § 69 Abs. 3;

Entscheidungsgründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache die Verfassungsmäßigkeit des Verlustabzugsverbotes gemäß § 8c Abs. 1 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) streitig.

Die Antragstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in Höhe von € ..., das in ... auf den Inhaber lautende Stückaktien aufgeteilt ist. Sie ist vermögensverwaltend und als Holdinggesellschaft tätig.