FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 24.09.2012
2 K 31/11
Normen:
KStG 2002 n. F. § 38;

Körperschaftsteuer: Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 KStG 2002 n. F.

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 24.09.2012 - Aktenzeichen 2 K 31/11

DRsp Nr. 2012/21802

Körperschaftsteuer: Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 KStG 2002 n. F.

1. Die mit der Änderung des § 38 KStG 2002 durch das Jahressteuergesetz 2008 herbeigeführte zwangsweise Besteuerung des EK 02 ist nicht verfassungswidrig. Die Neuregelung entfaltet keine unzulässige unechte Rückwirkung, denn die Klägerin hat eine verfestigte Rechtsposition in Bezug auf die Steuerfreiheit des EK 02 noch nicht erlangt. Die bloße allgemeine Erwartung in den Fortbestand der alten Rechtslage genießt keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. 2. Grundsätzlich schafft der Gesetzgeber einen besonderen Vertrauenstatbestand durch den Erlass von Übergangsregelungen, die nur unter besonderen Anforderungen vorzeitig aufgehoben werden können. Bei einem so komplexen Sachverhalt wie der Umstellung des Besteuerungssystems von Körperschaften und der Geltung sehr langfristiger Übergangsregelungen kommt dem Interesse des Gesetzgebers, die Übergangsvorschriften auf Grund von veränderten Verhältnissen oder Fehlentwicklungen anzupassen, jedoch besonderes Gewicht zu, die das lediglich allgemeine Interesse der Steuerpflichtigen am Fortbestand der bisherigen Rechtslage überwiegen.