FG Saarland - Beschluss vom 27.09.2001
1 V 206/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ;

Körperschaftsteuer; Nachweis verdeckter Gewinnausschüttungen bei Betriebsprüfung; Aussetzung der Vollziehung bzgl. der Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1996

FG Saarland, Beschluss vom 27.09.2001 - Aktenzeichen 1 V 206/01

DRsp Nr. 2002/1189

Körperschaftsteuer; Nachweis verdeckter Gewinnausschüttungen bei Betriebsprüfung; Aussetzung der Vollziehung bzgl. der Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1996

Eine offen bleibende Unklarheit über die tatsächlichen Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung geht zu Lasten des Finanzamt. Soweit ein Betriebprüfungsbericht lediglich ausführt, "wegen Unklarheiten im Zahlungsverkehr und bei Buchung der Fremdarbeiten" sei eine Kürzung der Betriebsausgaben und der Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen gerechtfertigt, und auch im weiteren Verfahren das Finanzamt diese Annahme nicht weiter erläutert, bedingt diese Unterlassung eine Aussetzung der Vollziehung der entsprechenden Bescheide.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin ist die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin der X GmbH - künftig: GmbH -. Der Antragsteller ist der Ehemann der Antragstellerin und ebenfalls bei der GmbH beschäftigt. Die GmbH betreibt einen Verputz- und Stuckateurbetrieb. Die GmbH ist ihrerseits zu 50 % an der ungarischen Firma Y beteiligt. Die übrigen Anteile werden von fremden Geschäftsführer der Y ist seit 1. November 1995 der Antragsteller. Die Firma Y erbrachte in den Streitjahren 1994 bis 1996 Dienstleistungen gegenüber der GmbH.