FG Niedersachsen - Urteil vom 14.12.2006
6 K 201/05
Normen:
KStG § 8b Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1257
EFG 2007, 611

Körperschaftsteuer; Verdeckte Einlage; Veräußerungsgewinn; Buchwert; Unterpreisveräußerung; Anteilsverkauf - Verdeckte Einlagen bei Veräußerung ausländischer Beteiligungen unter Wert sind - auch vor Inkrafttreten des ab 2001 geltenden § 8b KStG - steuerfrei

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 6 K 201/05

DRsp Nr. 2007/7410

Körperschaftsteuer; Verdeckte Einlage; Veräußerungsgewinn; Buchwert; Unterpreisveräußerung; Anteilsverkauf - Verdeckte Einlagen bei Veräußerung ausländischer Beteiligungen unter Wert sind - auch vor Inkrafttreten des ab 2001 geltenden § 8b KStG - steuerfrei

1. Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften Vermögensvorteile zuwendet, die ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns der Gesellschaft nicht eingeräumt hätte. 2. Eine verdeckte Einlage ist insbesondere bei der Übertragung von materiellen Wirtschaftgütern gegen unangemessen niedriges Entgelt gegeben. 3. Verdeckte Einlagen im Zusammenhang mit der Veräußerung ausländischer Beteiligungen fallen nicht als Veräußerungsgewinn unter § 8b Abs. 2 KStG a.F. Vielmehr sind verdeckte Einlagen im Anwendungsbereich dieser Norm steuerfrei. Ein Rückgriff auf § 17 EStG kommt insoweit nicht in Betracht. 4. Der im aktuellen Gesetz angefügte § 8b Abs. 2 Satz 5 KStG, wonach Veräußerungen im vorstehenden Sinne auch die verdeckte Einlage ist, gilt erst ab dem Wirtschaftsjahr 2001.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine verdeckte Einlage nach § 8b Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) a.F. steuerfrei ist.