FG Hamburg - Urteil vom 28.11.2003
III 78/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 611 ; BGB § 612 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 644
EFG 2004, 685

Körperschaftsteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei nicht zeitgerecht durchgeführter Gehaltsvereinbarung

FG Hamburg, Urteil vom 28.11.2003 - Aktenzeichen III 78/01

DRsp Nr. 2004/3984

Körperschaftsteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei nicht zeitgerecht durchgeführter Gehaltsvereinbarung

1. Wird das monatliche Gehalt in einem Gesamtbetrag zum Jahresende oder erst nach Jahren ausgezahlt, indiziert dies die mangelnde Ernsthaftigkeit und kommt eine vGA an die beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer in Betracht.2. Die mangelnde tatsächliche Durchführung führt jedoch der Höhe nach nur insoweit zur vGA, wie die Zahlungen sonst übliche dienstvertragliche Mindestansprüche übersteigen (Rspr.-Fortentwicklung).

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 611 ; BGB § 612 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Gehaltszuwendungen der Klägerin an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer in den Streitjahren 1996 und 1997 verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) darstellen.