FG Hamburg - Urteil vom 20.05.2015
1 K 160/14
Normen:
KStG § 8 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997;
Fundstellen:
BB 2015, 2069
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 733

Körperschaftsteuer: Verlust der wirtschaftlichen Identität bei Anteilsübertragungen in mehreren Schritten

FG Hamburg, Urteil vom 20.05.2015 - Aktenzeichen 1 K 160/14

DRsp Nr. 2015/12089

Körperschaftsteuer: Verlust der wirtschaftlichen Identität bei Anteilsübertragungen in mehreren Schritten

Die für den Verlust der wirtschaftlichen Identität einer Körperschaft erforderliche Übertragung von mehr als der Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft kann auch in mehreren Schritten erfolgen, wenn zwischen ihnen ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Von einem solchen Zusammenhang kann bei einem zeitlichen Abstand von mehr als einem Jahr nicht ohne weiteres ausgegangen werden (Abweichung vom Schreiben des BMF vom 16.04.1999, BStBl I 1999, 455, in dem auf einen 5 Jahreszeitraum abgestellt wird).

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Veranlagung der A GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, für das Streitjahr 1997 der Verlustabzug gemäß § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgrund der Feststellungen des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes jeweils auf den 31.12.1996 vorzunehmen ist oder ob einem solchen Verlustabzug § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), in der Fassung des Gesetzes vom 29.10.1997 entgegensteht.