FG Hamburg - Urteil vom 31.01.2011
2 K 6/10
Normen:
KStG § 8b Abs. 2; KStG § 8b Abs. 7;
Fundstellen:
DStRE 2012, 289

Körperschaftsteuer: Zur Anwendbarkeit des § 8b Abs. 7 KStG

FG Hamburg, Urteil vom 31.01.2011 - Aktenzeichen 2 K 6/10

DRsp Nr. 2011/11251

Körperschaftsteuer: Zur Anwendbarkeit des § 8b Abs. 7 KStG

1. Bei der Beurteilung der Haupttätigkeit eines Unternehmens ist nicht nur auf die Bruttoerträge abzustellen, sondern es ist auf Grund aller Umstände des Einzelfalls der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit zu ermitteln. Der streitgegenständliche Veräußerungsgewinn muss dabei nicht außer Betracht bleiben. 2. Das Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs ist eine innere Tatsache, die anhand der Umstände des Einzelfalls zu überprüfen ist. Die Zuordnung der Beteiligung zum Umlaufvermögen ist dabei ein Indiz. Maßgeblich ist, ob im Erwerbszeitpunkt eine zeitlich kurzfristige Wiederanlage beabsichtigt und die aus der Systembedingtheit des Geschäfts resultierende Marktsituation jederzeit unmittelbar ausgenutzt werden soll.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 2; KStG § 8b Abs. 7;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein aus der Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen erzielter Gewinn körperschaftsteuerpflichtig ist.