FG Hessen - Urteil vom 26.04.2007
4 K 1535/06
Normen:
AO § 130 Abs. 2; AO § 129; EStG § 36 Abs. 4 Satz 1;

Körperschaftsteueranrechnung; Anrechnungsverfügung; Abrechnung; Änderung; Zahlungsverjährung - Zahlungsverjährung bei Änderung einer Anrechnungsverfügung

FG Hessen, Urteil vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 4 K 1535/06

DRsp Nr. 2009/10746

Körperschaftsteueranrechnung; Anrechnungsverfügung; Abrechnung; Änderung; Zahlungsverjährung - Zahlungsverjährung bei Änderung einer Anrechnungsverfügung

1. Eine erhöhte bzw. ungerechtfertigte Anrechnung von Steuern, die zu einem Erstattungsbetrag oder zu einer geringeren Nachzahlung führt, stellt einen begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsakt dar, der unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO zurückgenommen werden kann. 2. Die festgesetzte Körperschaftsteuer/Einkommensteuer wird nur dann und insoweit fällig, als sie vom Finanzamt nach § 36 Abs. 4 EStG in der diesbezüglichen Anrechnungsverfügung als Abschlusszahlung angefordert wird. 3. Ergibt sich aufgrund einer geänderten Steueranrechnungsverfügung erstmalig ein Nachzahlungsbetrag ist die geänderte Abrechnung nicht bereits wegen Zahlungsverjährung ausgeschlossen, wenn für die Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung Festsetzungsverjährung eingetreten war.

Normenkette:

AO § 130 Abs. 2; AO § 129; EStG § 36 Abs. 4 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt) eine Anrechnungsverfügung zur Körperschaftsteuer zum Nachteil der Klägerin ändern durfte.