Körperschaftsteuerbefreiung einer ähnlichen Realgemeinde i.S. des § 3 Abs. 2 KStG beim Unterhalt eines Betriebes gewerblicher Art; Ähnliche Realgemeinde nur bei aktiver land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit; Ausschüttungen von Realgemeinden als Kapitaleinkünfte
FG Bremen, Gerichtsbescheid vom 16.03.2004 - Aktenzeichen 1 K 413/02 (1)
DRsp Nr. 2004/12232
Körperschaftsteuerbefreiung einer ähnlichen Realgemeinde i.S. des § 3 Abs. 2KStG beim Unterhalt eines Betriebes gewerblicher Art; Ähnliche Realgemeinde nur bei aktiver land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit; Ausschüttungen von Realgemeinden als Kapitaleinkünfte
1. Eine ähnliche Realgemeinde i.S. des § 3 Abs. 2KStG in Gestalt einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist auch von der Körperschaftsteuer freigestellt, wenn sie einen Betrieb gewerblicher Art. unterhält.2. Nur eine im Veranlagungszeitraum tatsächlich noch land- und forstwirtschaftlich tätige Realgemeinde kann die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4EStG bzw. § 3 Abs. 2KStG erfüllen.3. Ausschüttungen einer Realgemeinde an ihre Mitglieder führen vorbehaltlich des § 20 Abs. 3EStG zu Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1EStG (vgl. OFD Hannover v. 9.12.2002, S 2230 - 11/StH 225/S 2230 - 7 - StO 252, ESt-Kartei (LuF) ND § 13EStG Nr. 1.5).