FG Bremen - Gerichtsbescheid vom 16.03.2004
1 K 413/02 (1)
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 4 § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 § 3 Abs. 2 § 4 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1551

Körperschaftsteuerbefreiung einer ähnlichen Realgemeinde i.S. des § 3 Abs. 2 KStG beim Unterhalt eines Betriebes gewerblicher Art; Ähnliche Realgemeinde nur bei aktiver land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit; Ausschüttungen von Realgemeinden als Kapitaleinkünfte

FG Bremen, Gerichtsbescheid vom 16.03.2004 - Aktenzeichen 1 K 413/02 (1)

DRsp Nr. 2004/12232

Körperschaftsteuerbefreiung einer ähnlichen Realgemeinde i.S. des § 3 Abs. 2 KStG beim Unterhalt eines Betriebes gewerblicher Art; Ähnliche Realgemeinde nur bei aktiver land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit; Ausschüttungen von Realgemeinden als Kapitaleinkünfte

1. Eine ähnliche Realgemeinde i.S. des § 3 Abs. 2 KStG in Gestalt einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist auch von der Körperschaftsteuer freigestellt, wenn sie einen Betrieb gewerblicher Art. unterhält. 2. Nur eine im Veranlagungszeitraum tatsächlich noch land- und forstwirtschaftlich tätige Realgemeinde kann die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 EStG bzw. § 3 Abs. 2 KStG erfüllen. 3. Ausschüttungen einer Realgemeinde an ihre Mitglieder führen vorbehaltlich des § 20 Abs. 3 EStG zu Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (vgl. OFD Hannover v. 9.12.2002, S 2230 - 11/StH 225/S 2230 - 7 - StO 252, ESt-Kartei (LuF) ND § 13 EStG Nr. 1.5).

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 4 § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 § 3 Abs. 2 § 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin -Kl.- im Veranlagungszeitraum 1983 eine Realgemeinde i. S. von § 3 Abs. 2 KStG und § 13 Abs. 1 Nr. 4 EStG war.