BFH - Urteil vom 21.10.1999
I R 14/98
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 17 ;
Fundstellen:
BB 2000, 599
BFH/NV 2000, 661
BFHE 190, 372
BStBl II 2000, 325
GmbHR 2000, 347
Vorinstanzen:
FG Köln,

Körperschaftsteuerbefreiung einer Bürgschaftsbank

BFH, Urteil vom 21.10.1999 - Aktenzeichen I R 14/98

DRsp Nr. 2000/2740

Körperschaftsteuerbefreiung einer Bürgschaftsbank

»1. Die Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 17 KStG setzt zwar voraus, daß das sie beanspruchende Körperschaftsteuersubjekt mit seiner Tätigkeit ausschließlich den Zweck verfolgt, die Wirtschaft --d.h. andere Unternehmen-- zu fördern. Keine derartige absolute Beschränkung enthält die Vorschrift aber hinsichtlich der Art der Förderungsmaßnahmen und -ziele. Insoweit reicht es für die Steuerbefreiung aus, wenn andere Unternehmen überwiegend durch die in § 5 Abs. 1 Nr. 17 Satz 1 KStG genannten Maßnahmen gefördert werden und wenn überwiegend mittelständische Unternehmen gefördert werden. 2. Keine Voraussetzung der Steuerbefreiung ist, daß die geförderten Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden.«

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 17 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform der GmbH. Gesellschafter sind überwiegend Verbände der freien Wohlfahrtspflege. Satzungsmäßiger Zweck der Klägerin ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung sozialer Einrichtungen und Organisationen, insbesondere durch Übernahme von Bürgschaften und Garantien mit staatlichen Rückbürgschaften.