FG Hamburg - Urteil vom 12.02.2014
6 K 203/11
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 3; KStG § 8 Abs. 3 Satz 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1;

Körperschaftsteuer/Einkommensteuer: Ermittlung des Teilwertes einer verdeckten Einlage in Form eines Forderungsverzichts

FG Hamburg, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 6 K 203/11

DRsp Nr. 2014/6764

Körperschaftsteuer/Einkommensteuer: Ermittlung des Teilwertes einer verdeckten Einlage in Form eines Forderungsverzichts

1. Der durch den Forderungsverzicht eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft bei dieser entstehende Gewinn ist in Höhe des Teilwertes der Forderung zu neutralisieren, wenn der Verzicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. 2. Zur Ermittlung des Teilwerts einer gegen eine Kapitalgesellschaft gerichteten Forderung der Muttergesellschaft ist zunächst vom Vermögensstatus der Tochtergesellschaft laut Handelsbilanz auszugehen. Ist die Gesellschaft bilanziell überschuldet, ist zu prüfen, ob eine wirtschaftliche Überschuldung vorliegt oder ob die bilanzielle Überschuldung durch stille Reserven ausgeglichen wird. 3. Der Teilwert einer Forderung kann sich auch aus der zu erwartenden künftigen Entwicklung der Zahlungsfähigkeit etwa aufgrund einer positiven Gewinn- und Liquiditätsprognose ergeben. Ist der Marktzins höher als der vereinbarte Zinssatz, ist der Nennwert der Forderung in Höhe der Zinssatzdifferenz für die Zeit zwischen Verzicht und voraussichtlicher Tilgung abzuzinsen. 4. Schließlich ist bei der Ermittlung des Teilwerts einer Gesellschafterforderung die funktionale Bedeutung der schuldenden Tochterkapitalgesellschaft für den Gesamtkonzern zu berücksichtigen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 3; KStG § 8 Abs. 3 Satz 4;