FG Düsseldorf - Urteil vom 15.04.2013
6 K 4270/10 K,F
Normen:
KStG 2002 § 13 Abs. 3 Satz 1; KStG 2002 § 14 Abs. 3; KStG 2002 § 27 Abs. 6 Satz 1; KStG 2004 § 38 Abs. 2 Satz 1; KStG 2004 § 34 Abs. 9 Nr. 4; KStG 2008 § 14 Abs. 4 Satz 6; KStG 2008 § 34 Abs. 9 Nr. 5; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2013, 1902
BB 2014, 1691
DStR 2014, 7
DStRE 2014, 735
GmbHR 2013, 828

Körperschaftsteuererhöhung durch vororganschaftliche Mehrabführungen - Saldierung mit innerorganschaftlichen Minderabführungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2013 - Aktenzeichen 6 K 4270/10 K,F

DRsp Nr. 2013/14512

Körperschaftsteuererhöhung durch vororganschaftliche Mehrabführungen – Saldierung mit innerorganschaftlichen Minderabführungen

Eine vororganschaftliche Veranlassung der Mehr- oder Minderabführung i.S.d. § 14 Abs. 3 KStG liegt vor, wenn die sich in innerorganschaftlicher Zeit ergebende Abweichung zwischen Abführungsverpflichtung und der steuerlichen Vermögensmehrung in der Steuerbilanz vororganschaftlich veranlasst ist, also die für die Gewinnermittlung bedeutsamen Umstände, wie Teilwerterhöhung, AfA, Rückstellungen etc., ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben. Aufgrund der gebotenen auf die einzelnen Geschäftsvorfälle abstellenden Betrachtungsweise kommt eine Saldierung vororganschaftlicher Mehrabführungen mit innerorganschaftlichen Minderabführungen nicht in Betracht. Auch fingierte Gewinnauschüttungen i.S.d. § 14 Abs. 3 KStG führen als Leistungen i.S.d. § 38 Abs. 2 Satz 1 KStG zu Körperschaftsteuererhöhungen. § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG vom 9.12.2004, der die Anwendung des § 14 Abs. 3 KStG auf Mehrabführungen von Organgesellschaften anordnet, deren Wirtschaftsjahr nach dem 31.12.2003 endet, bewirkt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG 2002 § 13 Abs. 3 Satz 1; KStG 2002 § 14 Abs. 3;