FG München - Urteil vom 16.02.2016
6 K 2600/13

Körperschaftsteuererhöhung nach § 37 Abs. 3 KStG

FG München, Urteil vom 16.02.2016 - Aktenzeichen 6 K 2600/13

DRsp Nr. 2018/2268

Körperschaftsteuererhöhung nach § 37 Abs. 3 KStG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Bank, war im Streitjahr 2006 Eigentümerin von ......... Namensstückaktien der X-Beteiligungsaktiengesellschaft (im Folgenden: X-..). Am ... Mai 2006 stellte der Aufsichtsrat der X-.. den testierten Jahresabschluss fest und billigte den Vorschlag des Vorstands, eine Dividende pro Aktie in Höhe von .... € auszuschütten. Die Hauptversammlung der X-.., in der über die Dividendenausschüttung zu entscheiden war, war auf den ... Juli 2006 terminiert. Die Hauptversammlung beschloss die vorgeschlagene Dividendenausschüttung, die zu einer Minderung der Körperschaftsteuer führte. Auf die Anteile der Klägerin entfiel eine Dividende in Höhe von .......€