FG Hamburg - Urteil vom 19.06.2013
2 K 350/12
Normen:
KStG § 14 Nr. 3; KStG § 17; AktG § 296 Abs. 1; AktG § 297 Abs. 3; BGB § 141;
Fundstellen:
BB 2014, 1692

Körperschaftsteuergesetz: Anforderungen an außerordentliche Beendigung einer Organschaft

FG Hamburg, Urteil vom 19.06.2013 - Aktenzeichen 2 K 350/12

DRsp Nr. 2013/19880

Körperschaftsteuergesetz : Anforderungen an außerordentliche Beendigung einer Organschaft

Ein Organschaftsverhältnis muss grundsätzlich für die Dauer von fünf Jahren tatsächlich durchgeführt werden. Liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund vor, kann die Kündigung nicht mit Rückwirkung ausgesprochen werden. Ebenso wenig kann eine formunwirksame mündliche Kündigung durch Nachholung der Schriftform mit Rückwirkung geheilt werden.

Normenkette:

KStG § 14 Nr. 3; KStG § 17; AktG § 296 Abs. 1; AktG § 297 Abs. 3; BGB § 141;

Tatbestand:

Streitig ist die Wirksamkeit einer Organschaft in den Streitjahren 2004 bis 2006.