FG Hamburg - Urteil vom 07.08.2012
6 K 25/10
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
DB 2013, 2176
IStR 2013, 707

Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz: Verdeckte Gewinnausschüttung bei einer Darlehensgewährung an eine Schwestergesellschaft

FG Hamburg, Urteil vom 07.08.2012 - Aktenzeichen 6 K 25/10

DRsp Nr. 2012/20285

Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz: Verdeckte Gewinnausschüttung bei einer Darlehensgewährung an eine Schwestergesellschaft

1. Gewährt eine GmbH ihrer Schwestergesellschaft ein Darlehen zu den Zins- und Tilgungskonditionen wie sie das Darlehen selbst von einer Bank erhalten hat und verlangt sie keine Sicherheiten, obwohl sie selbst der Bank Sicherheiten stellen musste, wendet sie ihrer Schwestergesellschaft einen Vermögensvorteil zu, den sie einem fremden Dritten nicht gewährt hätte. 2. Die Gewinnausschüttung fließt in dem Zeitpunkt ab, in dem die Forderung aus dem Vermögen der Gesellschaft dinglich ausscheidet.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegen.

Die Klägerin ist die A GmbH. Sie wurde 1976 gegründet. Sie ist im Bereich der ... tätig. Gesellschafter sind jeweils zu 50 % A1 und A2.