FG München - Beschluss vom 15.01.2016
7 V 2906/15
Normen:
AO § 64 Abs. 3; KStG § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
DStR 2016, 2674

Körperschaftsteuerliche Aberkennung der Gemeinnützigkeit einer Jugendhilfe-Stiftung aufgrund von Einkünften aus einer atypisch stillen Beteiligung

FG München, Beschluss vom 15.01.2016 - Aktenzeichen 7 V 2906/15

DRsp Nr. 2016/6348

Körperschaftsteuerliche Aberkennung der Gemeinnützigkeit einer Jugendhilfe-Stiftung aufgrund von Einkünften aus einer atypisch stillen Beteiligung

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 64 Abs. 3; KStG § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine nicht rechtsfähige Stiftung, die mit Stiftungsgeschäft vom 30. November 2009 gegründet worden ist. Stifter ist P. Zweck der Stiftung ist die finanzielle Förderung der außerschulischen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Erwachsenen und Jugendlichen. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Vergabe von Lernzuschüssen, z. B. für die Aus-, Fort- und Weiterbildungskosten, Sachmittelzuschüssen für die Beschaffung von Lehrmaterial und Anlagenzuschüssen für Weiterbildungsstätten verwirklicht.