FG Köln - Beschluss vom 23.06.2016
13 V 436/16
Normen:
AktG § 247 Abs. 1 S. 2; KStG § 8b;

Körperschaftsteuerliche Anwendbarkeit der Steuerfreiheitsregel des § 8b KStG für die Gewinne aus Anfechtungsklagen

FG Köln, Beschluss vom 23.06.2016 - Aktenzeichen 13 V 436/16

DRsp Nr. 2016/13389

Körperschaftsteuerliche Anwendbarkeit der Steuerfreiheitsregel des § 8b KStG für die Gewinne aus Anfechtungsklagen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AktG § 247 Abs. 1 S. 2; KStG § 8b;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Steuerfreiheit von Einkünften der Antragstellerin nach § 8b KStG umstritten.

Der Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend kurz: GmbH), ist die Verwaltung eigenen Vermögens. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist seit 2004 Herr A.