BFH - Urteil vom 21.09.2016
V R 50/15
Normen:
AO § 14, § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 53, § 64, § 65, § 66, § 68 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, § 88, § 96, § 162; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 255, 216
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3354/10

Körperschaftsteuerliche Behandlung der Erträge aus einem von einem gemeinnützigen Verein betriebenen Familienhotel

BFH, Urteil vom 21.09.2016 - Aktenzeichen V R 50/15

DRsp Nr. 2016/18999

Körperschaftsteuerliche Behandlung der Erträge aus einem von einem gemeinnützigen Verein betriebenen Familienhotel

Ein von einem gemeinnützigen Verein betriebenes Familienhotel ist keine steuerbegünstigte Einrichtung der Wohlfahrtspflege, wenn nicht nachgewiesen wird, dass die Leistungen zu mindestens zwei Dritteln den in § 53 AO genannten hilfsbedürftigen Personen zugutekommen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19. Februar 2015 13 K 3354/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 14, § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 53, § 64, § 65, § 66, § 68 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, § 88, § 96, § 162; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten hinsichtlich der Festsetzung der Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 und 2005 (Streitjahre) darüber, ob der als gemeinnützige Körperschaft anerkannte Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit seinem "Familienhotel" teilweise einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb oder in vollem Umfang einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält.