BFH - Beschluss vom 12.06.2018
VIII R 38/14
Normen:
AO § 162, § 169 Abs. 2 Satz 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 173 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 32a Abs. 1 Sätze 1 und 2; FGO § 60 Abs. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 304
BFH/NV 2018, 1141
DB 2018, 2521
DStZ 2018, 728
GmbHR 2018, 1073
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 14094/11

Körperschaftsteuerliche Behandlung von hinzugeschätzten Betriebseinnahmen einer Kapitalgesellschaft

BFH, Beschluss vom 12.06.2018 - Aktenzeichen VIII R 38/14

DRsp Nr. 2018/12308

Körperschaftsteuerliche Behandlung von hinzugeschätzten Betriebseinnahmen einer Kapitalgesellschaft

1. NV: Zuschätzungen aufgrund einer Nachkalkulation bei einer Kapitalgesellschaft sind als vGA an die Gesellschafter zu beurteilen, wenn die Nachkalkulation den Schluss zulässt, dass die Kapitalgesellschaft Betriebseinnahmen nicht vollständig gebucht hat und diese nicht gebuchten Betriebseinnahmen den Gesellschaftern außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zugeflossen sind. 2. NV: Lässt sich der Verbleib nicht gebuchter Betriebseinnahmen nicht feststellen, ist im Zweifel davon auszugehen, dass der zusätzliche Gewinn an die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote ausgekehrt worden ist. Nach den Grundsätzen der Beweisrisikoverteilung geht die Unaufklärbarkeit des Verbleibs zu Lasten der Gesellschafter. 3. NV: Die Finanzgerichte sind berechtigt, bei Prüfung der Rechtmäßigkeit eines infolge einer vGA gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheids des Gesellschafters als Rechtsgrundlage für dessen Korrektur stattdessen die Regelung des § 32a Abs. 1 KStG heranzuziehen. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung ist dann unter Anwendung der besonderen Ablaufhemmung gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG zu prüfen.

Tenor