BFH - Urteil vom 06.03.2013
I R 18/12
Normen:
KStG 2002 § 8b Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1209/09

Körperschaftsteuerliche Behandlung von Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften im Zusammenhang mit Anteilsankäufen und Anteilsverkäufen

BFH, Urteil vom 06.03.2013 - Aktenzeichen I R 18/12

DRsp Nr. 2013/14304

Körperschaftsteuerliche Behandlung von Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften im Zusammenhang mit Anteilsankäufen und Anteilsverkäufen

Gemäß § 8b Abs. 2 KStG 2002 bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG 2002 führen, außer Ansatz. Prämien, welche der Veräußerer als sog. Stillhalter für Optionsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung solcher Anteile vereinnahmt, gehören dazu nicht.

Normenkette:

KStG 2002 § 8b Abs. 2;

Gründe

I.