FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.06.2016
3 K 199/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DB 2017, 3023

Körperschaftsteuerliche Berücksichtigung nicht abziehbarer Betriebsausgaben aufgrund der Verluste aus dem Betrieb einer Schwimmhalle

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.06.2016 - Aktenzeichen 3 K 199/13

DRsp Nr. 2016/16075

Körperschaftsteuerliche Berücksichtigung nicht abziehbarer Betriebsausgaben aufgrund der Verluste aus dem Betrieb einer Schwimmhalle

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt ... €.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung nicht abziehbarer Betriebsausgaben aufgrund der Verluste aus dem Betrieb einer Schwimmhalle.

Die Klägerin ist eine im Jahr 19.. errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Den Gegenstand des Unternehmens bilden die Versorgung der Bevölkerung, des Handels, des Gewerbes, der Industrie, der Landwirtschaft und der öffentlichen Einrichtungen mit Energieträgern, insbesondere mit Elektroenergie, Fernwärme, Gas, Flüssiggas, Öl, Trink- und Brauchwasser, Telekommunikation sowie u. a. auch das Betreiben und die Bewirtschaftung von Schwimmbädern.

Zum 01. Juni 19.. übernahm die Klägerin eine 19.. erbaute Schwimmhalle von der Stadt A. Jährlich nutzen ca. 86.000 Badegäste die Leistungen der Schwimmhalle. Dabei haben der Schulsport mit ca. 28 % und der Vereinssport mit ca. 37 % einen hohen Anteil an der Auslastung der Halle. Das Becken hat eine Länge von 25 m, eine Breite von 12,5 m und ein Fassungsvermögen von 625 m3.

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