FG Düsseldorf - Urteil vom 22.04.2016
6 K 1947/14 K,G
Normen:
KStG § 8b Abs. 2 S. 1; KStG § 8b Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2016, 1456
BB 2016, 2604
DB 2016, 12
DStRE
GmbHR 2016, 1216

Körperschaftsteuerliche Folgen einer grenzüberschreitenden Abwärtsverschmelzung der in Deutschland ansässigen Rechtsvorgängerin einer GmbH eine in Luxemburg ansässige Gesellschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2016 - Aktenzeichen 6 K 1947/14 K,G

DRsp Nr. 2016/9088

Körperschaftsteuerliche Folgen einer grenzüberschreitenden Abwärtsverschmelzung der in Deutschland ansässigen Rechtsvorgängerin einer GmbH eine in Luxemburg ansässige Gesellschaft

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom 12. September 2013 sowie der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2009 vom 26. September 2013 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Mai werden dahingehend geändert, dass bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer bzw. des Gewerbesteuermessbetrags ein Wertansatz der Beteiligung an der Klägerin in der steuerlichen Schlussbilanz der A GmbH zum 31. Juli 2009 mit dem Buchwert berücksichtigt wird.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 2 S. 1; KStG § 8b Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerlichen Folgen einer grenzüberschreitenden Abwärtsverschmelzung der in Deutschland ansässigen Rechtsvorgängerin der Klägerin auf die in Luxemburg ansässige Klägerin.