FG Münster - Urteil vom 04.08.2016
9 K 3999/13 K,G
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG § 10 Nr. 3;
Fundstellen:
DStRE 2018, 217
GmbHR 2017, 265

Körperschaftsteuerliche Nichtabziehbarkeit von Haftungsschulden aufgrund der Inanspruchnahme einer GmbH für Körperschaftsteuerschulden ihrer Organträgerin

FG Münster, Urteil vom 04.08.2016 - Aktenzeichen 9 K 3999/13 K,G

DRsp Nr. 2017/567

Körperschaftsteuerliche Nichtabziehbarkeit von Haftungsschulden aufgrund der Inanspruchnahme einer GmbH für Körperschaftsteuerschulden ihrer Organträgerin

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG § 10 Nr. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob Haftungsschulden der Klägerin aufgrund einer Inanspruchnahme gemäß § 73 der Abgabenordnung (AO) für Körperschaftsteuerschulden ihrer Organträgerin gemäß § 10 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) nicht abziehbar sind oder zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) führen.

Zwischen der Klägerin, der damaligen A mbH, als Organgesellschaft und der B AG (Organträgerin, zuvor firmierend unter C AG) bestand seit dem ...1990 bis zum 31.12.2000 eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Im Jahr 2005 wurden die Geschäftsanteile der Klägerin an andere Gesellschafter veräußert. Über das Vermögen der B AG wurde am ...2009 das Insolvenzverfahren eröffnet.