FG Hamburg - Urteil vom 02.03.2005
VI 320/03
Normen:
AO § 171 Abs. 10 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 173 Abs. 2 Satz 1 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG § 14 ; KStG § 17 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1041
EFG 2005, 1223

Körperschaftsteuerliche Organschaft

FG Hamburg, Urteil vom 02.03.2005 - Aktenzeichen VI 320/03

DRsp Nr. 2005/8364

Körperschaftsteuerliche Organschaft

Ändert sich ein Gewinnfeststellungsbescheid, in dem einer Organgesellschaft ein Gewinnanteil zugewiesen wird, so ist der Bescheid des Organträgers gemäß § 175 AO zu ändern.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 10 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 173 Abs. 2 Satz 1 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG § 14 ; KStG § 17 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Gewinnfeststellungsbescheid für 1994 gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden durfte, weil sich der Gewinnanteil einer Organtochter der Klägerin aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft änderte.

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG), bildet die Konzernspitze einer Unternehmensgruppe. An ihr sind drei Kapital- und zwei Personengesellschaften beteiligt. Sie ist körperschaftsteuerliche Organträgerin zahlreicher Kapitalgesellschaften, u.a. der A GmbH (im folgenden: Organgesellschaft), deren Anteile sie sämtlich hält. Die Klägerin ist selbst in der X-Branche tätig und bezieht auch Einkünfte aus Beteiligungen, die ihr nicht als Organträgerin zugerechnet werden. Ihre Abschlüsse und die der Organgesellschaft werden auf den 28. Februar erstellt.