FG Hessen - Urteil vom 19.01.2006
11 K 791/05
Normen:
KStG § 17 Satz 2 Nr. 2 ; AktG § 302 Abs. 3 ;

Körperschaftsteuerliche Organschaft; Gewinnabführungsvertrag; Verlustübernahme; Konzern - Verlustübernahme als Voraussetzung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft

FG Hessen, Urteil vom 19.01.2006 - Aktenzeichen 11 K 791/05

DRsp Nr. 2006/11664

Körperschaftsteuerliche Organschaft; Gewinnabführungsvertrag; Verlustübernahme; Konzern - Verlustübernahme als Voraussetzung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft

§ 17 Satz 2 Nr. 2 KStG erfordert für die Organschaft im GmbH-Konzern eine ausdrückliche Vereinbarung zur Verlustübernahme entsprechend der Vorschrift des § 302 Abs. 3 AktG.

Normenkette:

KStG § 17 Satz 2 Nr. 2 ; AktG § 302 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Strittig ist die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft auf Grund eines Gewinnabführungsvertrages.

Die Klägerin, eine KG, war zu 90 v.H. am Stammkapital der A-GmbH (GmbH) beteiligt. Mit Vertrag vom 08.10.2002 schlossen die Klägerin und die GmbH einen Gewinnabführungsvertrag, nach dem die GmbH ihren Gewinn an die Klägerin abzuführen hat (Bl. 6 ff Sonderband "Ablehnung"). Der Vertrag, dem die Gesellschafterversammlungen - die der GmbH notariell beurkundet - zustimmte, wurde mit Eintragung im Handelsregister der GmbH im Dezember 2002 wirksam. In § 3 des Gewinnabführungsvertrages ist die Verlustübernahme wie folgt geregelt:

Abs.1: