FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.09.2004
2 K 264/01
Normen:
KStG § 17 Satz 2 Nr. 2 ; AktG § 302 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1892

Körperschaftsteuerliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft setzt ausdrückliche Vereinbarung der Verlustübernahme voraus - Steuerberatungskosten für die Erstellung eines Konzepts nicht mit den Anschaffungskosten der GmbH-Anteile zu aktivieren

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.09.2004 - Aktenzeichen 2 K 264/01

DRsp Nr. 2005/18193

Körperschaftsteuerliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft setzt ausdrückliche Vereinbarung der Verlustübernahme voraus - Steuerberatungskosten für die Erstellung eines Konzepts nicht mit den Anschaffungskosten der GmbH-Anteile zu aktivieren

1. Eine körperschaftsteuerliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft setzt nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG voraus, dass ausdrücklich eine Verlustübernahme entsprechend § 302 Abs. 1 und 3 AktG vereinbart worden ist. Die Tatsache, dass zivilrechtlich § 302 AktG im GmbH-Vertragskonzern analog anzuwenden ist, macht die Vereinbarung gemäß § 302 Abs. 3 AktG nicht entbehrlich. 2. Steuerberatungskosten für die Erstellung eines finanziellen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Konzepts im Zusammenhang mit dem Erwerb von GmbH-Anteilen stellen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar und sind nicht als Anschaffungskosten der GmbH-Anteile zu aktivieren.

Normenkette:

KStG § 17 Satz 2 Nr. 2 ; AktG § 302 Abs. 1, Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Anerkennung eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages (EAV) sowie über die steuerrechtliche Behandlung von Steuerberatungskosten.