Die Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 82 % und der Beklagte 18 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Die Beteiligten streiten wegen der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrages um die zutreffende Bewertung einer Rückstellung wegen einer Pensionszusage. Nach Bereinigung anderer Streitpunkte ist noch der Umfang der Bindungswirkung des Urteils des Bundesfinanzhofs - BFH - im ersten Rechtsgang gemäß § 126 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung - FGO - streitig. Verbleibende Streitjahre sind die Jahre 2005 und 2006.
I.
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