FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.09.2012
3 K 2384/11
Normen:
KStG § 14; KStG § 17 S. 2 Nr. 2; KStG § 27 Abs. 2; KStG § 28 Abs. 1 S. 1; AktG § 302; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2; AO § 41; AO § 42;

Körperschaftsteuerrechtliche und gewerbesteuerrechtliche Organschaft Auslegung von Gewinnabführungsverträgen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2012 - Aktenzeichen 3 K 2384/11

DRsp Nr. 2012/22287

Körperschaftsteuerrechtliche und gewerbesteuerrechtliche Organschaft Auslegung von Gewinnabführungsverträgen

1. Die Anerkennung einer körperschaftsteuerechtlichen und gewerbesteuerrechtlichen Organsschaft setzt voraus, dass eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG vereinbart wird. 2. Bei einem Gewinnabführungsvertrag handelt es sich nicht um einen rein schuldrechtlichen Vertrag, sondern um einen gesellschaftsrechtlichen Organisationsvertrag, so dass Entstehungsgeschichte und intern gebliebene Vorstellungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen, für die sich im Vertrag selbst keine ausreichenden Anhaltspunkte finden, bei der Auslegung nicht berücksichtigt werden können.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KStG § 14; KStG § 17 S. 2 Nr. 2; KStG § 27 Abs. 2; KStG § 28 Abs. 1 S. 1; AktG § 302; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2; AO § 41; AO § 42;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer körperschaftsteuerrechtlichen und einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft.