BFH - Urteil vom 31.03.1998
VII R 116/97
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2, §§ 8, 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1574
BFH/NV 1998, 1432
BFHE 185, 511
BStBl II 1998, 487
DB 1998, 2308
Vorinstanzen:
FG Rheinland Pfalz,

Kombinationskraftwagen als Lkw

BFH, Urteil vom 31.03.1998 - Aktenzeichen VII R 116/97

DRsp Nr. 1998/16467

Kombinationskraftwagen als Lkw

»1. Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t sind ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild des Fahrzeuges unabhängig davon keine Personenkraftwagen, ob das betreffende Fahrzeug von Anfang an (werkseitig) ein solches zulässiges Gesamtgewicht hatte oder ob dieses später aufgrund technischer Änderungen an dem Fahrzeug oder einer Überprüfung des ursprünglich angegebenen Gesamtgewichts als zulässiges Gesamtgewicht festgelegt worden ist. 2. Das nach der Konstruktion des Fahrzeuges und nach dem Urteil des Herstellers technisch zulässige Gesamtgewicht als solches ist steuerrechtlich ohne Belang, solange es nicht von der Zulassungsstelle festgestellt ist.«

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2, §§ 8, 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I.