Die Sache befindet sich im zweiten Rechtszug.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Gebühren, die im Zusammenhang mit der Beteiligung der Kläger an einer angebotenen sog. "Sicherheits-Kompakt-Rente" (Leibrentenversicherung und Lebensversicherung gegen bankfinanzierte Einmalbeträge) in voller Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sowie bei den sonstigen Einkünften zu berücksichtigen sind.
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