I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine rechtsfähige Stiftung privaten Rechts. Nach § 2 ihrer Satzung soll sie kurwirtschaftliche Einrichtungen fördern; darüber hinaus hat die Klägerin die Aufgabe übernommen, soziale, kulturelle und kirchliche Einrichtungen und Zwecke zu fördern. Für das Streitjahr 1990 ist sie als gemeinnützig anerkannt.
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