FG Düsseldorf - Urteil vom 26.10.2000
11 K 2527/97 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Kommanditgesellschaft; Angehörigendarlehen; Schenkung; Zinsen; Betriebsausgaben; Vermögensverschiebung; Fremdüblichkeit - Fremdüblichkeit eines Angehörigendarlehens

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2000 - Aktenzeichen 11 K 2527/97 F

DRsp Nr. 2002/9413

Kommanditgesellschaft; Angehörigendarlehen; Schenkung; Zinsen; Betriebsausgaben; Vermögensverschiebung; Fremdüblichkeit - Fremdüblichkeit eines Angehörigendarlehens

1. Verpflichtet sich ein Angehöriger eines Kommanditisten bereits in dem mit diesem abgeschlossenen Schenkungsvertrag, die zu überlassenden Geldmittel der KG aufgrund eines noch abzuschließenden Darlehensvertrages zur Verfügung zu stellen, so fehlt es mangels einer endgültigen Vermögensverschiebung bezüglich der Darlehensvaluta an der betrieblichen Veranlassung der zu entrichtenden Darlehenszinsen. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Verpflichtung aufgrund einer Auflage, einer Bedingung oder anderweitiger vertraglicher Regelung ergibt.2. Die Fremdüblichkeit eines Angehörigendarlehens über 900.000,-- DM ist zudem zu verneinen, wenn bei einseitig unkündbarer Dauer von 10 Jahren keine Sicherheit gewährt sowie die Abtretung oder Belastung der Forderung untersagt wird.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand: