FG Düsseldorf - Urteil vom 23.01.2001
12 K 3294/96 F
Normen:
EStG § 15a Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 15a Abs. 4 Satz 1 ; HGB § 171 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 528

Kommanditgesellschaft; Verlustfeststellung; Verrechenbarer Verlust; Verlustübernahmeverpflichtung; Erweiterter Verlustausgleich - Keine erweiterte Ausgleichsmöglichkeit aufgrund zivilrechtlich wirksamer Verlustübernahmeerklärung

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2001 - Aktenzeichen 12 K 3294/96 F

DRsp Nr. 2003/7782

Kommanditgesellschaft; Verlustfeststellung; Verrechenbarer Verlust; Verlustübernahmeverpflichtung; Erweiterter Verlustausgleich - Keine erweiterte Ausgleichsmöglichkeit aufgrund zivilrechtlich wirksamer Verlustübernahmeerklärung

Die vor dem Bilanzstichtag erklärte Bereitschaft des Kommanditisten zur Übernahme des auf ihn entfallenden Jahresverlustes begründet lediglich eine Einlageverpflichtung im Innenverhältnis, die keinen das negative Kapitalkonto erfassenden erweiterten Verlustausgleich ermöglicht.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 15a Abs. 4 Satz 1 ; HGB § 171 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Ausgleichsfähigkeit eines Verlustes nach § 15a Einkommensteuergesetz - EStG -.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Alleinige Kommanditistin mit einer eingezahlten Einlage von 1 Mio. DM war bis zum 28.09.1994 die "A"-bank GmbH & Co. KG; alleinige und nach dem Gesellschaftsvertrag nicht am Verlust der Klägerin beteiligte Komplementärin ist die "A"-leasing Beteiligungs-GmbH. Das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr der Klägerin endet jeweils zum 30.September. Am 27.09.1993 erteilte die Kommanditistin der Klägerin folgende schriftliche Erklärung: