FG Düsseldorf - Urteil vom 11.02.2004
7 K 5737/01 F
Normen:
EStG § 15a ; HGB § 111 ; HGB § 120 Abs. 2 ; HGB § 121 Abs. 1 ; HGB § 163 ; HGB § 168 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 938

Kommanditgesellschaft; Verrechenbarer Verlust; Kapitalkonto; Nachschusspflicht; Verzinslichkeit; Darlehenskonto - Sonderkonto eines Gesellschafters als Kapital- oder als Darlehnskonto

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2004 - Aktenzeichen 7 K 5737/01 F

DRsp Nr. 2004/6106

Kommanditgesellschaft; Verrechenbarer Verlust; Kapitalkonto; Nachschusspflicht; Verzinslichkeit; Darlehenskonto - Sonderkonto eines Gesellschafters als Kapital- oder als Darlehnskonto

1. Wird für Kommanditisten neben den festen Kapitalkonten jeweils ein weiteres Sonderkonto zur Erfassung von Gewinnen, Verlusten "und dgl." geführt, wobei die Guthaben und Verbindlichkeiten als verzinsliche Darlehen gelten sollen, steht grundsätzlich bereits die Verlustverrechnung der Annahme von Fremdkapital ausweisenden Darlehenskonten entgegen, die die Entstehung negativer Kapitalkonten und die Feststellung entsprechender verrechenbarer Verluste ausschließen würden. 2. Die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigende Nachschusspflicht der Gesellschafter im Verlustfall muss ausdrücklich und klar im Gesellschaftsvertrag vereinbart sein. 3. Eine die gesamthänderische Bindung der auf Gesellschafter-Sonderkonten ausgewiesenen Salden ausschließende Darlehensvereinbarung erfordert überdies regelmäßig dahingehende klare und eindeutige Vertragsabreden über Darlehenssumme, Besicherung und Kündigung sowie einen entsprechenden buchmäßigen Ausweis in der Bilanz der KG.

Normenkette:

EStG § 15a ; HGB § 111 ; HGB § 120 Abs. 2 ; HGB § 121 Abs. 1 ; HGB § 163 ; HGB § 168 Abs. 1 ;

Tatbestand: