I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war in den Streitjahren 1987 bis 1989 als Kommanditist an der beigeladenen GmbH & Co. KG I (KG I) beteiligt. Er hielt auch --neben den Gesellschaftern W. und M.-- 1/3 des Stammkapitals der Komplementär-GmbH (GmbH I). Die GmbH I war am Erfolg und am Vermögen der KG I nicht beteiligt; sie erhielt lediglich eine Aufwandsentschädigung für ihre Geschäftsführung und eine Vorabvergütung von 5 v.H. des Stammkapitals für die Übernahme der Haftung. Geschäftsführer der GmbH I war M..
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