FG Hamburg - Urteil vom 09.06.2009
4 K 268/08
Normen:
RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 b des Rates vom 27.10.2003; MinöStG § 4;

Kommerzielle Luftfahrt

FG Hamburg, Urteil vom 09.06.2009 - Aktenzeichen 4 K 268/08

DRsp Nr. 2009/20717

Kommerzielle Luftfahrt

Flugbenzin für innerbetriebliche Flüge des Werkverkehrs ist mineralölsteuerfrei.

Normenkette:

RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 b des Rates vom 27.10.2003; MinöStG § 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Mineralölsteuer- bzw. Energiesteuerbefreiung hat.

Die Klägerin betreibt ein Bekleidungsunternehmen mit weltweit über ... Filialen und ... Mitarbeitern in ... Ländern. Für geschäftliche Flüge setzt sie ein Luftfahrzeug des Typs A ein. Mit diesem Flugzeug werden nach ihren vom Beklagten nicht bestrittenen Angaben Gesellschafter, Geschäftsführer und Mitarbeiter aus geschäftlichen Anlässen befördert.

Für die Zeiträume Kalenderjahr 2005, Kalenderjahr 2006 (Januar bis Juli) und (August bis Dezember) hat die Klägerin Anträge auf Mineralölsteuererstattung bzw. Entlastung von der Energiesteuer gestellt. Mit Bescheid vom 14.02.2008 hat der Beklagte die Vergütung der Mineralölsteuer bzw. die Entlastung von der Energiesteuer abgelehnt. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung erging am 17.11.2008.