FG Düsseldorf - Urteil vom 07.02.2006
6 K 6095/03 K, G, F
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; KStG § 14 Satz 1 ; KStG § 17 ; AO § 42 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1007

Kommunale Kapitalgesellschaft; Gemeindliche Aufgaben; Organschaft; Verlustübernahme; Verdeckte Gewinnausschüttung; Gewinnaufschlag; Gestaltungsmissbrauch; Synergieeffekt - Körperschaftsteuerliche Behandlung einer Verlustübernahme bzw. Gewinnzurechnung bei einer GmbH als Organträgerin im Interesse des beherrschenden Gesellschafters

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2006 - Aktenzeichen 6 K 6095/03 K, G, F

DRsp Nr. 2006/20658

Kommunale Kapitalgesellschaft; Gemeindliche Aufgaben; Organschaft; Verlustübernahme; Verdeckte Gewinnausschüttung; Gewinnaufschlag; Gestaltungsmissbrauch; Synergieeffekt - Körperschaftsteuerliche Behandlung einer Verlustübernahme bzw. Gewinnzurechnung bei einer GmbH als Organträgerin im Interesse des beherrschenden Gesellschafters

1. Die Zusammenfassung verschiedener in privatrechtlicher Organisationsform betriebener, der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben dienender kommunaler Gesellschaften in einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft ist nicht als Gestaltungsmissbrauch anzusehen, wenn hierdurch organisatorische Vorteile und Synergieeffekte erzielt werden können. 2. Übernimmt der Organträger im Interesse der Alleingesellschafterin (Kommune) per Saldo aufgrund der Ergebnisabführungsverträge einen absehbar dauernden Verlustüberschuss, so ist dieser zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlages als verdeckte Gewinnausschüttung hinzuzurechnen. 3. Der Gewinnaufschlag kann angesichts des nur geringen Aufwandes für die Übernahme der Organträgerfunktion auf den untersten Wert von 3% geschätzt werden.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; KStG § 14 Satz 1 ; KStG § 17 ; AO § 42 ;

Tatbestand: