FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.10.2001
2 K 30/01
Normen:
FGO § 136 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 139 Abs. 3 S. 3 ;

Kompensation der Kosten nach § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO; notwendige Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren; Einkommensteuer 1993 bis 1995; gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1993, den 31.12.1994 und den 31.12.1995

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.10.2001 - Aktenzeichen 2 K 30/01

DRsp Nr. 2003/474

Kompensation der Kosten nach § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO; notwendige Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren; Einkommensteuer 1993 bis 1995; gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1993, den 31.12.1994 und den 31.12.1995

1. Die Kostenentscheidung nach § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO orientiert sich daran, in welchem Umfang die Beteiligten bei streitiger Entscheidung voraussichtlich obsiegt hätten bzw. unterlegen wären. 2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist notwendig, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen ist.

Normenkette:

FGO § 136 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 139 Abs. 3 S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Zu 1.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 136 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) und orientiert sich daran, in welchem Umfang die Beteiligten bei streitiger Entscheidung voraussichtlich obsiegt hätten bzw. unterlegen wären.

Zu 2.