FG Saarland - Urteil vom 09.07.2014
1 K 1290/12
Normen:
EStG § 7g Abs. 1; EStG § 7g Abs. 3; AO § 164;

Kompensation der sich aus den Feststellungen der Betriebsprüfung ergebenden Gewinnerhöhungen durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags Finanzierungszusammenhang

FG Saarland, Urteil vom 09.07.2014 - Aktenzeichen 1 K 1290/12

DRsp Nr. 2015/17039

Kompensation der sich aus den Feststellungen der Betriebsprüfung ergebenden Gewinnerhöhungen durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags Finanzierungszusammenhang

1. Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags gründet auf ein Wahlrecht, das verfahrensrechtlich bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung ausgeübt werden kann, auf welche es sich auswirkt. Bei einer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerfestsetzung kann es so lange ausgeübt werden, bis der Vorbehalt der Nachprüfung erloschen ist bzw. die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheide unanfechtbar geworden sind. 2. Weil der Betriebsausgabenabzug bei unterbliebener Investition rückwirkend, also für das Abzugsjahr, rückgängig zu machen ist, ist zweifelhaft, ob beim Investitionsabzugsbetrag ein Finanzierungszusammenhang zu fordern ist. 3. Entgegen der Verwaltungsauffassung (BMF v. 20.11.2013, BStBl I 2013, 1493, Rz 24) ist ein Investitionsabzugsbetrag nicht deshalb zu versagen, weil er nach einer Betriebsprüfung beantragt wird und dies „erkennbar dem Zweck dient, die sich aus den Prüfungsfeststellungen ergebenden Gewinnerhöhungen zu kompensieren”.