Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. März 2012 5 K 1924/07 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
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