FG München - Urteil vom 27.03.2012
6 K 3897/09
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c; HGB § 249;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 324

Kompensation von künftigen Vorteilen mit dem Grunde nach rückstellbaren Verpflichtungen

FG München, Urteil vom 27.03.2012 - Aktenzeichen 6 K 3897/09

DRsp Nr. 2012/12276

Kompensation von künftigen Vorteilen mit dem Grunde nach rückstellbaren Verpflichtungen

1. Die Bildung einer Rekultivierungsrückstellung durch ein Kiesabbauunternehmen kommt nicht in Betracht, wenn die mit der Erfüllung dieser Verpflichtung voraussichtlich verbundenen Vorteile aus zu erzielenden Kippgebühren die Nachteile aus der Rekultivierungsverpflichtung erheblich übersteigen. Die zu erwartenden Kippgebühren stehen in dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der Rekultivierungsverpflichtung 2. Ein rechtlich verbindlicher Abschluss von kompensierenden Geschäften ist für die Berücksichtigung von Vorteilen bei der Rückstellungsbewertung nicht erforderlich; es genügt die Aussicht auf einen wirtschaftlichen Vorteil, der aus der allgemeinen Lebenserfahrung abzuleiten ist. 3. Die Berufung auf die EStR 1999 vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die für die Klägerin günstige Verwaltungsvorschrift des R 38 Abs. 1 EStR 1999 hat keine Außenwirkung und ist im Streitfall deswegen ohne Bedeutung.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c; HGB § 249;

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betreibt in … ein Unternehmen unter anderem mit dem Gegenstand der Förderung, der Veredelung und der Veräußerung von Kies und Sand.