Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 46 vom 25.09.2018
ZIP 2019, 135
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 284/17
ArbG Oberhausen, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1280/16
Konditionale Verknüpfung zwischen Leistung des Gläubigers und Zahlung des Schuldners beim zivilrechtlichen KostenerstattungsanspruchAusschluss jeglichen Kostenerstattungsanspruchs im ArbeitsgerichtsgesetzVorrang einer spezialgesetzlichen Regelung im Arbeitsgerichtsgesetz vor einer allgemeinen Regelung im Bürgerlichen GesetzbuchBeitreibung von Entgeltforderungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren als sachlich begründete vorteilhafte Regelung für den Gläubiger
BAG, Urteil vom 25.09.2018 - Aktenzeichen 8 AZR 26/18
DRsp Nr. 2018/13787
Konditionale Verknüpfung zwischen Leistung des Gläubigers und Zahlung des Schuldners beim zivilrechtlichen KostenerstattungsanspruchAusschluss jeglichen Kostenerstattungsanspruchs im ArbeitsgerichtsgesetzVorrang einer spezialgesetzlichen Regelung im Arbeitsgerichtsgesetz vor einer allgemeinen Regelung im Bürgerlichen GesetzbuchBeitreibung von Entgeltforderungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren als sachlich begründete vorteilhafte Regelung für den Gläubiger
§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus.Orientierungssätze:1. Arbeitnehmer können grundsätzlich Gläubiger von Entgeltforderungen iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB sein (Rn. 19 f.).
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