Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) der Rechtsfrage zuzulassen, ob bereits mit der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung, in der der Steuerpflichtige die Besteuerungsgrundlagen nach tatsächlich vereinnahmten Entgelten erklärt hat, ein konkludenter Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu sehen ist oder ob gegebenenfalls weitere Anforderungen an einen solchen Antrag zu stellen sind und ob gegebenenfalls ein solcher Antrag genehmigt ist, wenn das Finanzamt (FA) von der Umsatzsteuererklärung nicht abweicht.
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