BFH - Beschluss vom 11.05.2011
V B 93/10
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 80/10

Konkludenter Antrag auf Ist-Besteuerung durch Abgabe einer Erklärung nach tatsächlich vereinnahmten Entgelten

BFH, Beschluss vom 11.05.2011 - Aktenzeichen V B 93/10

DRsp Nr. 2011/11466

Konkludenter Antrag auf Ist-Besteuerung durch Abgabe einer Erklärung nach tatsächlich vereinnahmten Entgelten

NV: Ein nach § 20 UStG erforderlicher Antrag für die Genehmigung der Besteuerung nach tatsächlichen Entgelten statt nach vereinbarten Entgelten kann auch konkludent gestellt werden. Der Voranmeldung muss deutlich erkennbar zu entnehmen sein, dass die Umsätze auf der Grundlage der Ist-Einnahmen erklärt worden sind.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) der Rechtsfrage zuzulassen, ob bereits mit der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung, in der der Steuerpflichtige die Besteuerungsgrundlagen nach tatsächlich vereinnahmten Entgelten erklärt hat, ein konkludenter Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu sehen ist oder ob gegebenenfalls weitere Anforderungen an einen solchen Antrag zu stellen sind und ob gegebenenfalls ein solcher Antrag genehmigt ist, wenn das Finanzamt (FA) von der Umsatzsteuererklärung nicht abweicht.

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