FG Hamburg - Beschluss vom 11.01.2006
VI 151/05
Normen:
AO § 183 Abs. 1, 3 ;

Konkludenter Widerruf einer Empfangsvollmacht

FG Hamburg, Beschluss vom 11.01.2006 - Aktenzeichen VI 151/05

DRsp Nr. 2006/11631

Konkludenter Widerruf einer Empfangsvollmacht

Ein konkludenter Widerruf einer Empfangsvollmacht kann angenommen werden, wenn der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bescheide schon seit mehreren Jahren aus der Gesellschaft ausgeschieden ist und dies dem Finanzamt ebenso mitgeteilt hat wie die Tatsache, dass Meinungsverschiedenheiten bestehen und die Mitgesellschafter nicht über die Durchführung einer Außenprüfung berichtet haben.

Normenkette:

AO § 183 Abs. 1, 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob nach einer Außenprüfung geänderte Feststellungsbescheide dem Antragsteller (Ast) wirksam bekannt gegeben worden sind.

Der Ast gründete zusammen mit A, B und C am 02.01.1996 die "L... GbR" zum Betrieb von vier Spielhallen; der Ast war mit 32 % beteiligt. Gemäß Vereinbarung vom 30.04.2000 schied der Ast mit Wirkung vom 01.05.2000 aus der Gesellschaft aus, wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf den Schriftsatz der L GbR vom 20.04.2000 (Anlage K 2 im Verfahren VI 150/05) Bezug genommen.