BFH - Urteil vom 03.09.2009
IV R 38/07
Normen:
FGO § 41 Abs. 2 S. 1; GmbHG § 13 Abs. 3; HGB § 6 Abs. 1; HGB § 242 Abs. 1 S. 1; KStG § 14 Nr. 4 S. 1; KStG § 17 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4273/01

Konkretisierung des Beginns des ersten (Rumpf-)Wirtschaftsjahres einer GmbH auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Vor-GmbH

BFH, Urteil vom 03.09.2009 - Aktenzeichen IV R 38/07

DRsp Nr. 2009/24930

Konkretisierung des Beginns des ersten (Rumpf-)Wirtschaftsjahres einer GmbH auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Vor-GmbH

Das erste (Rumpf-)Wirtschaftsjahr einer GmbH beginnt bereits mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Vor-GmbH.

Normenkette:

FGO § 41 Abs. 2 S. 1; GmbHG § 13 Abs. 3; HGB § 6 Abs. 1; HGB § 242 Abs. 1 S. 1; KStG § 14 Nr. 4 S. 1; KStG § 17 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, schloss am 27. November 1996 mit der --am 17. Februar 1996 errichteten und am 6. August 1996 in das Handelsregister eingetragenen-- Beigeladenen, einer GmbH, einen "Organschaftsvertrag", mit dem sich die Beigeladene zur Abführung ihres gesamten Gewinns an die Klägerin verpflichtete. Nach dessen § 6 Abs. 1 war der Vertrag auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen; er war vorher nur aus wichtigem Grund kündbar. Der Vertrag fand erstmals Anwendung auf das Wirtschaftsjahr, das mit der Eintragung der Beigeladenen beginnt (§ 6 Abs. 3 des Vertrags). Gemäß § 4 Abs. 1 des Vertrags garantierte die Klägerin für die Vertragsdauer den außenstehenden Gesellschaftern der Beigeladenen für jedes Geschäftsjahr, beginnend mit der "Dividende" für das Jahr 1996, eine "Dividende" in Höhe von 12% des übernommenen Geschäftsanteils. Das Wirtschaftsjahr der Beigeladenen stimmte mit dem Kalenderjahr überein.

1. 2. 3.