BFH - Beschluß vom 14.04.1999
IV B 99/97
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 2 § 5 Abs. 1 § 13 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1211

Konkretisierung des WG Bodenschatz

BFH, Beschluß vom 14.04.1999 - Aktenzeichen IV B 99/97

DRsp Nr. 1999/6188

Konkretisierung des WG "Bodenschatz"

1. Mit der Formulierung, wonach die Abbaugenehmigung "endgültig versagt worden" sei, hat der BFH in der Entscheidung vom 07.12.1989 - IV R 1/88 (BStBl II 1990, 317) nicht die Tatbestandsvoraussetzungen für die Entstehung eines WG umschrieben, sondern lediglich eine Sachverhaltswürdigung getroffen. 2. Dem Urteil des BFH vom 07.12.1989 - IV R 1/88 (aaO.) kann nicht der Rechtssatz entnommen werden, dass bei der Veräußerung eines bodenschatzenthaltenden Grundstücks eine Konkretisierung des WG "Bodenschatz" nur in Betracht komme, wenn die Genehmigung zum Abbau bereits im Veräußerungszeitpunkt vorliege oder der auf den Bodenschatz bezogene Kaufpreis nur unter der Bedingung vereinbar sei, dass die Genehmigung später erteilt wird. 3. Mit der Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme stellt ein FG keinen abstrakten Rechtssatz auf. Die Würdigung gehört zum Bereich der Tatsachenfeststellungen, an die der BFH gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 2 § 5 Abs. 1 § 13 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).