BFH - Beschluss vom 29.03.2022
VI B 61/21
Normen:
FGO § 116 Abs. 5 S. 1; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 213
BFH/NV 2022, 731
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 223/20

Konkretisierung einer Rechtsfrage im Rahmen einer GrundsatzrügeEinzelfallbezogene FragenDurchführung eines Zwangsgeldverfahrens als fakultative Maßnahme eines Vollstreckungsverfahrens

BFH, Beschluss vom 29.03.2022 - Aktenzeichen VI B 61/21

DRsp Nr. 2022/6687

Konkretisierung einer Rechtsfrage im Rahmen einer Grundsatzrüge Einzelfallbezogene Fragen Durchführung eines Zwangsgeldverfahrens als fakultative Maßnahme eines Vollstreckungsverfahrens

1. NV: Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) als Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. 2. NV: Die Konkretisierung der Rechtsfrage erfordert regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit "Ja" oder mit "Nein" beantwortet werden kann. Das schließt es zwar nicht aus, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt. Unzulässig ist aber eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt oder die so pauschal ist, dass sie auf eine gutachterliche Stellungnahme hinausläuft und eine weitere Ausdifferenzierung erfordert.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21.05.2021 – 3 K 223/20 wird als unzulässig verworfen.