FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.11.2019
6 K 1514/19
Normen:
EStG (2009) § 22 Nr. 1 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) S. 1 und S. 6 und Doppelbuchst. bb) S. 2 und S. 4; EStG VZ (2014);

Konkurrenz von Beiträgen zur inländischen gesetzlichen Rentenversicherung mit solchen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Rahmen der Prüfung der Öffnungsklausel; Vorrangige Zuordnung von Beiträgen bis zum jeweiligen Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 6 K 1514/19

DRsp Nr. 2023/9948

Konkurrenz von Beiträgen zur inländischen gesetzlichen Rentenversicherung mit solchen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Rahmen der Prüfung der Öffnungsklausel; Vorrangige Zuordnung von Beiträgen bis zum jeweiligen Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung

Orientierungssätze: 1. Im Fall der Konkurrenz von Beiträgen zur inländischen gesetzlichen Rentenversicherung mit solchen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Rahmen der Prüfung der Öffnungsklausel sind Beiträge bis zum jeweiligen Höchstbeitrag vorrangig der gesetzlichen Rentenversicherung zuzuordnen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 17.11.2015 X R 40/13, Rn. 34, BFH/NV 2016, 388).(Rn.32) (Rn.33) 2. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG kommt grundsätzlich nur zur Anwendung, soweit Doppelbuchst. aa nicht einschlägig ist. Wenn und soweit zur Ertragsbesteuerung des Doppelbuchst. bb optiert wird, ist Doppelbuchst. aa nicht mehr einschlägig.(Rn.41) Sinn und Zweck der Öffnungsklausel ist die Vermeidung einer möglichen verfassungswidrigen Doppelbesteuerung in Fällen, in denen Beiträge zur Erreichung einer Altersrente wegen ihrer Höhe nicht oder nur eingeschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden konnten.(Rn.42) 3. 4. 5.