BFH - Beschluß vom 14.10.1998
VII B 102/98
Normen:
AO § 93 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 447
GmbHR 1999, 735
KTS 2000, 86

Konkurs; Auskunftspflicht

BFH, Beschluß vom 14.10.1998 - Aktenzeichen VII B 102/98

DRsp Nr. 1999/814

Konkurs; Auskunftspflicht

1. Der Geschäftsführer einer GmbH als auskunftspflichtiger Haftungsschuldner muss Bücher, Aufzeichnungen und Geschäftspapiere insoweit zur Erteilung seiner Auskunft heranziehen, als ihm diese zur Verfügung stehen, sofern er nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben kann. Er ist aber nicht verpflichtet, sich bei dem Konkursverwalter Einblick in die Unterlagen zu verschaffen, um Auskunft erteilen zu können. 2. Das gilt ungeachtet dessen, ob die betreffenden Unterlagen aufgrund von § 117 KO vom Konkursverwalter zur Durchführung des Konkursverfahrens in Besitz genommen sind oder ob sie von ihm nach Einstellung des Konkursverfahrens weiter aufbewahrt werden. 3. Der ehemalige GmbH-Geschäftsführer muss sich nach Abschluss des Konkursverfahrens aufgrund seiner Mitwirkungspflicht als Haftungsschuldner nicht als Liquidator der ehemaligen Gemeinschuldnerin bestellen lassen.

Normenkette:

AO § 93 ;

Gründe: